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B 2026/20

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.06.2026

SG Verwaltungsgericht ·Verwaltungsgericht · 2026-06-26 · Deutsch SG

Strassenrecht, Verfahren, Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP. Die Beschwerdeführerin hat gegen ein kommunales Strassenprojekt (Änderung des Gemeindestrassenplans, sog. Teilstrassenplan) innert Auflagefrist Einsprache erhoben und sich damit am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. In der Folge legte der verfahrensleitende Gemeinderat dasselbe Projekt nochmals öffentlich auf. Weitere Einsprachen wurden nicht erhoben. Bevor der Gemeinderat über die nach wie vor hängige Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden hatte, genehmigte das Tiefbauamt den fraglichen Teilstrassenplan. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Genehmigung des Tiefbauamtes zu Unrecht mit der Begründung nicht eingetreten, die Beschwerdeführerin habe am Einspracheverfahren nicht teilgenommen (Verwaltungsgericht, B 2026/20).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ein departementaler Re- kursentscheid, für dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht zuständig ist.6 Wegen Ver- letzung von Parteirechten im vorinstanzlichen Verfahren kann unabhängig von der Be- schwerdeberechtigung in der Sache selbst Beschwerde geführt werden (formelle Rechts- verweigerung). Die Beschwerdeführerin ist somit ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache befugt, den Rekursentscheid vom 26. Januar 2026 anzufechten, mit dem ihr Rekurs (soweit vorliegend interessierend) durch Nichteintreten erledigt worden ist (Ziff. 1, 3 und 5 des Dis- positivs; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Verfahrensgegenstand ist auf die prozessuale Frage der Eintretensvoraussetzungen im Rekursverfahren beschränkt.7 Die Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2026 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 6. März 2026 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Laut Art. 46 des Strassengesetzes8 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Bei der Auslegung und Anwen- dung dieser Bestimmung sind die bundesrechtlichen Mindestanforderungen zu beachten:9 Art. 89 Abs. 1 Bst. a BGG setzt für die Beschwerdeberechtigung unter anderem voraus, dass die Rechtssuchenden vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben (sog. formelle Beschwer). Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtssuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen 5 Act. 1, 6, 9, 14, 16. 6 Vgl. Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP. 7 Vgl. dazu VerwGE B 2025/56 vom 20. Oktober 2025 E. 1.1, mit Hinweisen. 8 sGS 732.1, StrG. 9 Vgl. dazu Art. 33 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG, und Art. 111 Abs. 1 Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG. B 2026/20 4/10

hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Ohne entspre- chende Teilnahme können Dritte an den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren grundsätz- lich nicht mehr teilnehmen. Auf das Erfordernis ist indes zu verzichten, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte.10 Dies ist etwa der Fall, wenn es Dritten wegen eines Fehlers der Behörde nicht möglich war, als Partei mitzuwirken, obwohl sie dazu befugt gewesen wären, ihnen die Durchführung des Verfahrens nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste oder die Behörde ihnen zu Unrecht die Teilnahme an einem Verfahren verunmöglicht hat. Des Weiteren ist ein solcher Fall zu bejahen, wenn die Vorinstanz ihnen zu Unrecht die Partei- stellung und die damit zusammenhängenden Rechte versagt hat. Ferner handelt es sich um Fälle, in denen erst der angefochtene Entscheid die Parteistellung begründet.11

E. 2.2 Die Vorinstanz erwog,12 die Beschwerdeführerin sei mangels formeller Beschwer nicht le- gitimiert, die Genehmigungsverfügung des TBA vom 20. Januar 2025 anzufechten. Sie habe keine Einsprache gegen den TSP erhoben. Im Übrigen sei fraglich, ob die im Rahmen des TSP vorgesehene Öffentlicherklärung der Beschwerdeführerin habe angezeigt werden müssen. Dies könne aber offenbleiben: Der TSP sei vorrangig zur Realisierung des Neu- baus der Beschwerdegegnerin auf dem Grundstück Nr. 0002_ erarbeitet worden. Gegen diesen Neubau habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsprache erhoben. Die fehlende Strassenklassierung sei vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Verfahren betreffend 1. Änderung des ÜBN thema- tisiert worden. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem TSP und dem Baubewilligungsverfahren wäre die Beschwerdebeteiligte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten gewesen, die persönliche Anzeige (auch) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen. Da dies unterblieben sei, könne eine mangelhafte Eröffnung vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe die ihr zugestellte Anzeige indes erst nach Ablauf der Auflagefrist am 26. November 2024 weitergeleitet. Andernfalls hätte sich ihr Rechtsvertreter nicht erst mit Schreiben vom 31. Januar 2025 beim TBA nach dem Stand des Genehmigungsverfahrens erkundigen müssen. Es wäre der Beschwerde- führerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, ihren Rechtsvertreter innert der geforderten Zeit über die erhaltene persönliche Anzeige zu informieren. Sie hätte erkennen müssen, dass die öffentliche Auflage des TSP für ihre Rechtsposition von erheblicher Bedeutung sei und das Unterlassen einer fristgerechten Reaktion zu einem Rechtsverlust führen könne. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihr Rechtsvertreter anderweitig Kenntnis vom Verfahren erlangen würde. Sie sei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht 10 Vgl. dazu VerwGE B 2023/186 vom 14. November 2024 E. 2.6.1, mit Hinweisen. 11 Vgl. dazu VerwGE B 2023/202 vom 3. April 2024 E. 3.2, mit Hinweis. 12 Act. 2, S. 8-10 E. 1.3-1.3.7. B 2026/20 5/10

nachgekommen. Entsprechend könne sie sich nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor,13 sie habe durch ihren Rechtsvertreter gegen den TSP am 29. September 2023 Einsprache erhoben. Seither seien in diesem Verfahren keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt. Es sei weder ein Ent- scheid ergangen noch sei das Verfahren eingestellt worden. Davon abgesehen hätte die Beschwerdebeteiligte aufgrund des bekannten Vertretungsverhältnisses die persönliche Anzeige betreffend die zweite Auflage des TSP an ihren Rechtsvertreter zustellen müssen. Auch hätte sie die persönliche Anzeige vom 24. Oktober 2024 nicht mit der irreführenden Anschrift „Sehr geehrte Frau I.__“ versehen dürfen. Ihr könne keine Sorgfaltspflichtverlet- zung vorgeworfen werden.

E. 2.3.1 Analog zur öffentlich-rechtlichen Einsprache im Baubewilligungsverfahren,14 das durch das strassenrechtliche Planverfahren ersetzt wird,15 gewährleistet die Einsprache gemäss Art. 45 StrG ein formalisiertes Anhörungsrecht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah- rens und dient damit der Wahrung des rechtlichen Gehörs16 der Betroffenen. Wer nicht innert der 30-tägigen Auflagefrist (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 StrG) Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.17 (Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG und) Art. 111 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG verlangen, dass das Beschwerderecht Dritter gegen den Erlass oder die Änderung des Gemeindestrassenplans in den kantonalen Verfahren gewährleistet ist. Voraussetzung dafür ist, dass Beschwerdeberechtigte darüber in Kennt- nis gesetzt werden. Dies geschieht in der Regel durch öffentliche Auflage, amtliche Be- kanntmachung, Absteckung im Gelände und persönliche Anzeige.18 Nach Art. 42 StrG wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren oder vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt, wer private Rechte abtreten (Abs. 1) oder Grundei- gentümerbeiträge leisten muss (Abs. 2).

E. 2.3.2 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsver- weigerung. Überspitzter Formalismus liegt unter anderem vor, wenn die Behörde an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger der Rechtsweg in 13 Act. 6, Rz. 4-31, act. 16 Rz. 5-28. 14 Vgl. dazu Art. 153 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes, sGS 731.1, PBG. 15 Vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 StrG. 16 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Ingress und Bst. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV, in Verbin- dung mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV. 17 Vgl. dazu Art. 30bis VRP. 18 Vgl. dazu Art. 41, Art. 42, Art. 44 sowie Art. 47 Abs. 2 StrG. B 2026/20 6/10

unzulässiger Weise versperrt wird. Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Rechtsbegeh- ren dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei, wobei hierfür auch die Begründung heranzuziehen ist. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein.19 Die Beschwerdeführerin beantragte in der von ihrem Rechtsvertreter am 29. September 2023 verfassten Einsprache,20 es sei die 1. Änderung des ÜBN zu widerrufen, eventualiter sei darauf zu verzichten. Aus der Einsprachebegründung geht hervor, dass die Beschwer- deführerin aber auch bemängelte, der TSP sei entgegen der Ausschreibung nicht öffentlich aufgelegt worden, was dem Koordinationsgebot widerspreche.21 Die Einsprache der Be- schwerdeführerin vom 29. September 2023 kann daher nach Treu und Glauben nur so ver- standen werden, dass sie sich sowohl gegen die 1. Änderung des ÜBN als auch den TSP richtete.22

E. 2.3.3 Der vom 28. Oktober bis 26. November 2024 öffentlich aufgelegte TSP ist mit dem am

4. September 2023 vom Rat der Beschwerdebeteiligten erlassenen TSP inhaltlich iden- tisch, dessen öffentliche Auflage vom 7. September bis 6. Oktober 2023 am 6. September 2023 öffentlich bekanntgemacht worden ist und gegen welchen die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, wie gesagt,23 am 29. September 2023 Einsprache erhoben hat. Beide Pläne datieren entsprechend vom 11. Mai 2023. Die zweite öffentliche Auflage des TSP fusste somit nicht auf einer Projektänderung,24 selbst wenn das Strasseninspek- torat in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2025 von einem Plan vom 9. Januar 2025 spricht.25 Anhaltspunkte dafür, dass das vom Rat der Beschwerdebeteiligten mit Beschluss vom 4. September 2023 eingeleitete Sondernutzungsplanverfahren betreffend 1. Änderung des ÜBN und TSP (öffentliche Auflage im Jahr 2023), zumindest hinsichtlich des TSP, vor der zweiten öffentlichen Auflage des TSP im Jahr 2024 abgebrochen oder die am 4. Sep- tember 2023 erlassenen Sondernutzungspläne vom Rat widerrufen und die dagegen am

29. September 2023 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin als gegenstandslos ab- geschrieben worden wäre(n), bestehen nicht. Vielmehr ist nicht umstritten, dass die 19 Vgl. dazu BGer 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1, mit Hinweisen. 20 Act. 7/4. 21 Vgl. act. 7/4 Rz. 4, 15. 22 Vgl. bezüglich des TSP Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 StrG, bezüglich der 1. Änderung des ÜBN Art. 41 PBG, von der in Art. 39bis StrG vorgesehen Möglichkeit zur Einleitung eines Sondernut- zungsplanverfahrens anstelle des Planverfahrens wurde gemäss der öffentlichen Bekanntmachung kein Gebrauch gemacht. 23 Vgl. E. 2.3.2 hiervor. 24 Vgl. dazu Art. 47 Abs. 1 StrG; act. 7/15 und act. 10/11/7; https://www...ch > Politik & Verwaltung > Pub- likationen > Aktuelles > Archiv > Raumplanung Teilstrassenplan G.__, Stand: 26. Juni 2026. 25 Beilage zu act. 7/16. B 2026/20 7/10

Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. September 2023 nach wie vor hängig ist. Der Beschluss vom 21. Oktober 2024 und die erneute öffentlichen Auflage des TSP vom

28. Oktober bis 26. November 2024 kann deshalb nur so verstanden werden, dass der Rat der Beschwerdebeteiligten allfälligen Betroffenen, welche sich noch nicht am Einsprache- verfahren betreffend TSP beteiligt hatten, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nochmals eine Einsprachefrist gegen den TSP ansetzte. Dies war insoweit nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache gegen den TSP vom 29. September 2023 verfah- rensrechtliche Ungereimtheiten anlässlich der ersten Auflage des TSP im Jahr 2023 gerügt hatte.26 Bei dieser Ausgangslage kann aber keine Rede davon sein, dass die Beschwerde- führerin nicht am erstinstanzlichen Verfahren betreffend TSP teilgenommen hat bzw. nach wie vor teilnimmt. Auch konnte der TSP, selbst wenn die Genehmigung des TBA vom

20. Januar 2025 unangefochten geblieben wäre, nicht in Rechtskraft erwachsen. Zu keinem anderen Schluss führt, dass die Beschwerdeführerin während der öffentlichen Auflage vom

28. Oktober bis 26. November 2024 nicht erneut gegen den TSP Einsprache erhoben hat, zumal sie die Beschwerdebeteiligte in der „Anzeige“ vom 24. Oktober 2024 nicht angefragt hat, ob sie ihre Einsprache vom 29. September 2023 aufgrund der erneuten (korrekten) öffentlichen Auflage zurückziehe. Die Beschwerdebeteiligte unterliess es gänzlich, im Schreiben vom 24. Oktober 2024 auf die bereits hängige Einsprache vom 29. September 2023 Bezug zu nehmen. Deshalb bestand für die Beschwerdeführerin und deren Rechts- vertreter nach Treu und Glauben kein Anlass, sich nach Eingang des Schreibens der Be- schwerdebeteiligten vom 24. Oktober 2024 zur Einsprache vom 29. September 2023 zu äussern. Nichts zur Sache tut ferner, dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht geltend gemacht wird, dass mit dem TSP die Abtretung privater Rechte oder die Leistung von Grundeigentümerbeiträgen verbunden ist, weswegen die Beschwer- debeteiligte nicht verpflichtet gewesen war, der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsver- treter die erste und zweite öffentliche Auflage des TSP persönlich anzuzeigen.

E. 2.3.4 Da die Genehmigungsverfügung des TBA vom 20. Januar 2026 erging, bevor die Be- schwerdebeteiligte über die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den TSP vom

29. September 2023 entschieden hatte,27 war die Beschwerdeführerin sowohl formell als auch als Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. 0000_ materiell beschwert und damit im Sinne von Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP berechtigt, bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Februar 2025 Rekurs gegen die Genehmigung des TSP vom 20. Ja- nuar 2026 zu erheben. Im Übrigen bildete diese Genehmigung, formell und inhaltlich mit dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024 koordiniert,28 auch Bestandteil 26 Vgl. dazu E. 2.3.2 hiervor. 27 Vgl. E. 2.3.3 hiervor. 28 Vgl. dazu Art. 25a RPG und Art. 132 f. PBG; act. 10/11/5 Ziff. 1.3, 4.4, act. 10/10, Ziff. II/2; https://publi- kationen.sg.ch, Stand: 26. Juni 2026, Publ. Nr. ..., wonach im Zuge der geplanten Neubebauung auf dem B 2026/20 8/10

des Gesamtentscheids der Beschwerdebeteiligten vom 3./11. Februar 2025. Auf den Re- kurs der Beschwerdeführerin gegen den Gesamtentscheid vom 3./11. Februar 2025 ist die Vorinstanz ohne Weiteres eingetreten.29 In Gutheissung der Beschwerde sind das vor- instanzliche Nichteintreten (Dispositiv-Ziff. 1) und der entsprechende Kostenspruch (Ziff. 3 und 5) daher aufzuheben und ist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 3 Die Beschwerdebeteiligte entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 2‘808 (einschliesslich Barauslagen), ohne Mehrwertsteuer. B 2026/20 10/10

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 26. Juni 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichter Engeler, Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Geschäftsnr. B 2026/20 Verfahrens- A.__, beteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Locher, Locher Kobler Stadelmann, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, S-AG, Beschwerdegegnerin, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Teilstrassenplan / Nichteintreten

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 2. Juni 1972 genehmigte das Baudepartement (BD) den Überbauungsplan D.__ (ÜBN). Das Überbauungsplanareal umfasst die im Grundbuch Z.___ aufgenommenen Grundstü- cke (Liegenschaften) Nrn. 0000_ (im Eigentum der A.__), 0001_, 0002_ (im Eigentum der B.__ AG, S-AG) und 0003_ (F.__-strasse, Kantonsstrasse, zweiter Klasse). Nach dem vom BD am 4. September 1991 genehmigten Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.__ sind die Grundstücke Nrn. 0000_, 0001_ und 0002_ der Gewerbe-Industrie-Zone GI4 zugewie- sen. Gemäss dem vom 22. November bis 21. Dezember 2021 und vom 1. bis 30. Septem- ber 2022 öffentlich aufgelegten, nicht rechtskräftigen kommunalen Zonenplan sollen sie der Arbeitszone A25 zugeordnet werden. Am 11. Februar 1976 liessen die damaligen Eigentü- merinnen der Grundstücke Nrn. 0001_ und 0002_ ein Fuss- und Fahrwegrecht ab der F.__- strasse zulasten des Grundstücks Nr. 0000_ im Grundbuch eintragen.1 B. Nach Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens vom 6. bis 20. Juni 2023 erliess der Ge- meinderat Z.__ mit Beschluss vom 4. September 2023 die 1. Änderung des ÜBN und den Teilstrassenplan G.__ (TSP). Gemäss der amtlichen Bekanntmachung vom 6. September 2023 lagen diese Sondernutzungspläne vom 7. September bis 6. Oktober 2023 öffentlich auf. Der TSP, Situationsplan, 1:500, vom 11. Mai 2023, sieht vor, die bestehende, mittels Dienstbarkeit privatrechtlich gesicherte Zufahrt zum Grundstück Nr. 0002_ ab der F.__- strasse über die Grundstücke Nrn. 0000_ und 0001_ sowie einen Randstreifen am Nor- drand des Grundstücks Nr. 0002_ als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären bzw. zu widmen. Die A.__ wurde über die Planungsvorhaben am 5. September 2023 schrift- lich benachrichtigt. Am 29. September 2023 erhob sie durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Locher Einsprache. Dieses Einspracheverfahren ist vor dem Gemeinderat Z.__ hängig. Am 24. Oktober 2024 benachrichtigte der Gemeinderat Z.__ die A.__ über die öffentliche Auflage des TSP vom 28. Oktober bis 26. November 2024, welche offenbar auf einem Be- schluss des Gemeinderates vom 21. Oktober 2024 beruhte. Der auf der Homepage der Politischen Gemeinde Z.__ zur erneuten öffentlichen Auflage des TSP abrufbare Situati- onsplan vom 11. Mai 2023 ist mit dem vom Gemeinderat am 4. September 2023 erlassenen Situationsplan identisch. Am 31. Januar 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der A.__ beim Tiefbauamt (TBA), ob der TSP bereits genehmigt worden sei. Am 7. Februar 2025 1 Vgl. act. 10/5/11, https://www.geoportal.ch, https://www.zefix.admin.ch, https://www.handelsregister.li, https://publikationen.sg.ch, 00.057.590, 00.077.478, https://www...ch > Politik & Verwaltung > Publikatio- nen > Archiv > Zonenplan und Baureglement in Überarbeitung, alle Stand: 26. Juni 2026. B 2026/20 2/10

stellte ihm das TBA eine Kopie der Genehmigungsverfügung vom 20. Januar 2025 sowie der strassenpolizeilichen Stellungnahme des Strasseninspektorats vom 15. Januar 2025 zu.2 C. Am 3. Februar 2025 bewilligte der Gemeinderat Z.__ ein vom 25. April bis 8. Mai 2024 öf- fentlich aufgelegtes Baugesuch der S-AG vom 4. April 2024 für den Neubau eines Gewer- behauses auf dem Grundstück Nr. 0002_ und wies die dagegen von der A.__ durch deren Rechtsvertreter am 22. Mai 2024 erhobene Einsprache ab. Am 11. Februar 2025 eröffnete er diese Entscheide zusammen mit allen kantonalen und kommunalen Teilverfügungen und Stellungnahmen, insbesondere der Genehmigung des TSP durch das TBA vom 20. Januar 2025 sowie der Zustimmung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 11. Juli 2024, als Gesamtentscheid.3 D. Gegen die Genehmigungsverfügung des TBA vom 20. Januar 2025 rekurrierte die A.__ mit Eingabe vom 11. Februar und Ergänzung vom 25. März 2025 an das Bau- und Umweltde- partement (BUD, Verfahren 25-1054). Gegen den Gesamtentscheid des Gemeinderates Z.__ vom 3./11. Februar 2025 erhob die A.__ am 26. Februar 2025 Rekurs beim BUD (Ver- fahren 25-1464). Am 25. Juli 2025 nahm das TBA im Verfahren 25-1054 Stellung. Mit Ent- scheid vom 26. Januar 2026 vereinigte das BUD die Verfahren 25-1054 und 25-1464, trat auf den Rekurs der A.__ betreffend Genehmigung des TSP (Verfahren 25-1054) kostenfäl- lig nicht ein (Dispositivziff. 1, 3, 5) und hiess den Rekurs betreffend Gesamtentscheid vom 3./11. Februar 2025 (Verfahren 25-1464) kostenfällig gut, soweit es darauf eintrat, hob den Gesamtentscheid auf und wies die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens an den Gemeinderat Z.__ zurück (Dispositiv-Ziff. 2, 4-6).4 E. Gegen den Entscheid des BUD (Vorinstanz) vom 26. Januar 2026 erhob die A.__ (Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Februar und Ergänzung vom 6. März 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es seien die Dispositivzif- fern 1, 3a und 3b sowie 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache inso- weit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Am 31. März 2026 schloss die 2 Vgl. act. 2, S. 3 Sachverhalt lit. B/d, act. 7/3, 4, 8, 15 f., act. 10/11/1 f., 5-8, 10, act. 17/19, https://publika- tionen.sg.ch, Publ.-Nrn. 00.116.488, 00.177.371, https://www.geoportal.ch, https://www...ch > Politik & Verwaltung > Publikationen > Aktuelles > Archiv > Raumplanung Teilstrassenplan G.__, alle Stand: 26. Juni 2026. 3 Vgl. B 2026/21, act. 6/2-5, 8-11, act. 9/7/1-55, https://publikationen.sg.ch, Publ.-Nr. …, https://www.geo- portal.ch, beide Stand: 26. Juni 2026. 4 Act. 2, 10/1, 5, 15. B 2026/20 3/10

Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Mai 2026 trug der Rat der Politischen Gemeinde Z.__ (Beschwerdebeteiligte) auf Abweisung der Beschwerde an. Die S-AG (Be- schwerdegegnerin) liess sich nicht vernehmen. Am 8. Juni 2026 nahm die Beschwerdefüh- rerin abschliessend Stellung.5 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ein departementaler Re- kursentscheid, für dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht zuständig ist.6 Wegen Ver- letzung von Parteirechten im vorinstanzlichen Verfahren kann unabhängig von der Be- schwerdeberechtigung in der Sache selbst Beschwerde geführt werden (formelle Rechts- verweigerung). Die Beschwerdeführerin ist somit ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache befugt, den Rekursentscheid vom 26. Januar 2026 anzufechten, mit dem ihr Rekurs (soweit vorliegend interessierend) durch Nichteintreten erledigt worden ist (Ziff. 1, 3 und 5 des Dis- positivs; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Verfahrensgegenstand ist auf die prozessuale Frage der Eintretensvoraussetzungen im Rekursverfahren beschränkt.7 Die Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2026 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 6. März 2026 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Laut Art. 46 des Strassengesetzes8 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Bei der Auslegung und Anwen- dung dieser Bestimmung sind die bundesrechtlichen Mindestanforderungen zu beachten:9 Art. 89 Abs. 1 Bst. a BGG setzt für die Beschwerdeberechtigung unter anderem voraus, dass die Rechtssuchenden vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben (sog. formelle Beschwer). Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtssuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen 5 Act. 1, 6, 9, 14, 16. 6 Vgl. Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP. 7 Vgl. dazu VerwGE B 2025/56 vom 20. Oktober 2025 E. 1.1, mit Hinweisen. 8 sGS 732.1, StrG. 9 Vgl. dazu Art. 33 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG, und Art. 111 Abs. 1 Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG. B 2026/20 4/10

hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Ohne entspre- chende Teilnahme können Dritte an den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren grundsätz- lich nicht mehr teilnehmen. Auf das Erfordernis ist indes zu verzichten, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte.10 Dies ist etwa der Fall, wenn es Dritten wegen eines Fehlers der Behörde nicht möglich war, als Partei mitzuwirken, obwohl sie dazu befugt gewesen wären, ihnen die Durchführung des Verfahrens nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste oder die Behörde ihnen zu Unrecht die Teilnahme an einem Verfahren verunmöglicht hat. Des Weiteren ist ein solcher Fall zu bejahen, wenn die Vorinstanz ihnen zu Unrecht die Partei- stellung und die damit zusammenhängenden Rechte versagt hat. Ferner handelt es sich um Fälle, in denen erst der angefochtene Entscheid die Parteistellung begründet.11 2.2. Die Vorinstanz erwog,12 die Beschwerdeführerin sei mangels formeller Beschwer nicht le- gitimiert, die Genehmigungsverfügung des TBA vom 20. Januar 2025 anzufechten. Sie habe keine Einsprache gegen den TSP erhoben. Im Übrigen sei fraglich, ob die im Rahmen des TSP vorgesehene Öffentlicherklärung der Beschwerdeführerin habe angezeigt werden müssen. Dies könne aber offenbleiben: Der TSP sei vorrangig zur Realisierung des Neu- baus der Beschwerdegegnerin auf dem Grundstück Nr. 0002_ erarbeitet worden. Gegen diesen Neubau habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsprache erhoben. Die fehlende Strassenklassierung sei vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Verfahren betreffend 1. Änderung des ÜBN thema- tisiert worden. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem TSP und dem Baubewilligungsverfahren wäre die Beschwerdebeteiligte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten gewesen, die persönliche Anzeige (auch) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen. Da dies unterblieben sei, könne eine mangelhafte Eröffnung vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe die ihr zugestellte Anzeige indes erst nach Ablauf der Auflagefrist am 26. November 2024 weitergeleitet. Andernfalls hätte sich ihr Rechtsvertreter nicht erst mit Schreiben vom 31. Januar 2025 beim TBA nach dem Stand des Genehmigungsverfahrens erkundigen müssen. Es wäre der Beschwerde- führerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, ihren Rechtsvertreter innert der geforderten Zeit über die erhaltene persönliche Anzeige zu informieren. Sie hätte erkennen müssen, dass die öffentliche Auflage des TSP für ihre Rechtsposition von erheblicher Bedeutung sei und das Unterlassen einer fristgerechten Reaktion zu einem Rechtsverlust führen könne. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihr Rechtsvertreter anderweitig Kenntnis vom Verfahren erlangen würde. Sie sei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht 10 Vgl. dazu VerwGE B 2023/186 vom 14. November 2024 E. 2.6.1, mit Hinweisen. 11 Vgl. dazu VerwGE B 2023/202 vom 3. April 2024 E. 3.2, mit Hinweis. 12 Act. 2, S. 8-10 E. 1.3-1.3.7. B 2026/20 5/10

nachgekommen. Entsprechend könne sie sich nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor,13 sie habe durch ihren Rechtsvertreter gegen den TSP am 29. September 2023 Einsprache erhoben. Seither seien in diesem Verfahren keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt. Es sei weder ein Ent- scheid ergangen noch sei das Verfahren eingestellt worden. Davon abgesehen hätte die Beschwerdebeteiligte aufgrund des bekannten Vertretungsverhältnisses die persönliche Anzeige betreffend die zweite Auflage des TSP an ihren Rechtsvertreter zustellen müssen. Auch hätte sie die persönliche Anzeige vom 24. Oktober 2024 nicht mit der irreführenden Anschrift „Sehr geehrte Frau I.__“ versehen dürfen. Ihr könne keine Sorgfaltspflichtverlet- zung vorgeworfen werden. 2.3. 2.3.1. Analog zur öffentlich-rechtlichen Einsprache im Baubewilligungsverfahren,14 das durch das strassenrechtliche Planverfahren ersetzt wird,15 gewährleistet die Einsprache gemäss Art. 45 StrG ein formalisiertes Anhörungsrecht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah- rens und dient damit der Wahrung des rechtlichen Gehörs16 der Betroffenen. Wer nicht innert der 30-tägigen Auflagefrist (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 StrG) Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.17 (Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG und) Art. 111 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG verlangen, dass das Beschwerderecht Dritter gegen den Erlass oder die Änderung des Gemeindestrassenplans in den kantonalen Verfahren gewährleistet ist. Voraussetzung dafür ist, dass Beschwerdeberechtigte darüber in Kennt- nis gesetzt werden. Dies geschieht in der Regel durch öffentliche Auflage, amtliche Be- kanntmachung, Absteckung im Gelände und persönliche Anzeige.18 Nach Art. 42 StrG wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren oder vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt, wer private Rechte abtreten (Abs. 1) oder Grundei- gentümerbeiträge leisten muss (Abs. 2). 2.3.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsver- weigerung. Überspitzter Formalismus liegt unter anderem vor, wenn die Behörde an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger der Rechtsweg in 13 Act. 6, Rz. 4-31, act. 16 Rz. 5-28. 14 Vgl. dazu Art. 153 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes, sGS 731.1, PBG. 15 Vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 StrG. 16 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Ingress und Bst. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV, in Verbin- dung mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV. 17 Vgl. dazu Art. 30bis VRP. 18 Vgl. dazu Art. 41, Art. 42, Art. 44 sowie Art. 47 Abs. 2 StrG. B 2026/20 6/10

unzulässiger Weise versperrt wird. Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Rechtsbegeh- ren dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei, wobei hierfür auch die Begründung heranzuziehen ist. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein.19 Die Beschwerdeführerin beantragte in der von ihrem Rechtsvertreter am 29. September 2023 verfassten Einsprache,20 es sei die 1. Änderung des ÜBN zu widerrufen, eventualiter sei darauf zu verzichten. Aus der Einsprachebegründung geht hervor, dass die Beschwer- deführerin aber auch bemängelte, der TSP sei entgegen der Ausschreibung nicht öffentlich aufgelegt worden, was dem Koordinationsgebot widerspreche.21 Die Einsprache der Be- schwerdeführerin vom 29. September 2023 kann daher nach Treu und Glauben nur so ver- standen werden, dass sie sich sowohl gegen die 1. Änderung des ÜBN als auch den TSP richtete.22 2.3.3. Der vom 28. Oktober bis 26. November 2024 öffentlich aufgelegte TSP ist mit dem am

4. September 2023 vom Rat der Beschwerdebeteiligten erlassenen TSP inhaltlich iden- tisch, dessen öffentliche Auflage vom 7. September bis 6. Oktober 2023 am 6. September 2023 öffentlich bekanntgemacht worden ist und gegen welchen die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, wie gesagt,23 am 29. September 2023 Einsprache erhoben hat. Beide Pläne datieren entsprechend vom 11. Mai 2023. Die zweite öffentliche Auflage des TSP fusste somit nicht auf einer Projektänderung,24 selbst wenn das Strasseninspek- torat in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2025 von einem Plan vom 9. Januar 2025 spricht.25 Anhaltspunkte dafür, dass das vom Rat der Beschwerdebeteiligten mit Beschluss vom 4. September 2023 eingeleitete Sondernutzungsplanverfahren betreffend 1. Änderung des ÜBN und TSP (öffentliche Auflage im Jahr 2023), zumindest hinsichtlich des TSP, vor der zweiten öffentlichen Auflage des TSP im Jahr 2024 abgebrochen oder die am 4. Sep- tember 2023 erlassenen Sondernutzungspläne vom Rat widerrufen und die dagegen am

29. September 2023 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin als gegenstandslos ab- geschrieben worden wäre(n), bestehen nicht. Vielmehr ist nicht umstritten, dass die 19 Vgl. dazu BGer 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1, mit Hinweisen. 20 Act. 7/4. 21 Vgl. act. 7/4 Rz. 4, 15. 22 Vgl. bezüglich des TSP Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 StrG, bezüglich der 1. Änderung des ÜBN Art. 41 PBG, von der in Art. 39bis StrG vorgesehen Möglichkeit zur Einleitung eines Sondernut- zungsplanverfahrens anstelle des Planverfahrens wurde gemäss der öffentlichen Bekanntmachung kein Gebrauch gemacht. 23 Vgl. E. 2.3.2 hiervor. 24 Vgl. dazu Art. 47 Abs. 1 StrG; act. 7/15 und act. 10/11/7; https://www...ch > Politik & Verwaltung > Pub- likationen > Aktuelles > Archiv > Raumplanung Teilstrassenplan G.__, Stand: 26. Juni 2026. 25 Beilage zu act. 7/16. B 2026/20 7/10

Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. September 2023 nach wie vor hängig ist. Der Beschluss vom 21. Oktober 2024 und die erneute öffentlichen Auflage des TSP vom

28. Oktober bis 26. November 2024 kann deshalb nur so verstanden werden, dass der Rat der Beschwerdebeteiligten allfälligen Betroffenen, welche sich noch nicht am Einsprache- verfahren betreffend TSP beteiligt hatten, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nochmals eine Einsprachefrist gegen den TSP ansetzte. Dies war insoweit nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache gegen den TSP vom 29. September 2023 verfah- rensrechtliche Ungereimtheiten anlässlich der ersten Auflage des TSP im Jahr 2023 gerügt hatte.26 Bei dieser Ausgangslage kann aber keine Rede davon sein, dass die Beschwerde- führerin nicht am erstinstanzlichen Verfahren betreffend TSP teilgenommen hat bzw. nach wie vor teilnimmt. Auch konnte der TSP, selbst wenn die Genehmigung des TBA vom

20. Januar 2025 unangefochten geblieben wäre, nicht in Rechtskraft erwachsen. Zu keinem anderen Schluss führt, dass die Beschwerdeführerin während der öffentlichen Auflage vom

28. Oktober bis 26. November 2024 nicht erneut gegen den TSP Einsprache erhoben hat, zumal sie die Beschwerdebeteiligte in der „Anzeige“ vom 24. Oktober 2024 nicht angefragt hat, ob sie ihre Einsprache vom 29. September 2023 aufgrund der erneuten (korrekten) öffentlichen Auflage zurückziehe. Die Beschwerdebeteiligte unterliess es gänzlich, im Schreiben vom 24. Oktober 2024 auf die bereits hängige Einsprache vom 29. September 2023 Bezug zu nehmen. Deshalb bestand für die Beschwerdeführerin und deren Rechts- vertreter nach Treu und Glauben kein Anlass, sich nach Eingang des Schreibens der Be- schwerdebeteiligten vom 24. Oktober 2024 zur Einsprache vom 29. September 2023 zu äussern. Nichts zur Sache tut ferner, dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht geltend gemacht wird, dass mit dem TSP die Abtretung privater Rechte oder die Leistung von Grundeigentümerbeiträgen verbunden ist, weswegen die Beschwer- debeteiligte nicht verpflichtet gewesen war, der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsver- treter die erste und zweite öffentliche Auflage des TSP persönlich anzuzeigen. 2.3.4. Da die Genehmigungsverfügung des TBA vom 20. Januar 2026 erging, bevor die Be- schwerdebeteiligte über die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den TSP vom

29. September 2023 entschieden hatte,27 war die Beschwerdeführerin sowohl formell als auch als Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. 0000_ materiell beschwert und damit im Sinne von Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP berechtigt, bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Februar 2025 Rekurs gegen die Genehmigung des TSP vom 20. Ja- nuar 2026 zu erheben. Im Übrigen bildete diese Genehmigung, formell und inhaltlich mit dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024 koordiniert,28 auch Bestandteil 26 Vgl. dazu E. 2.3.2 hiervor. 27 Vgl. E. 2.3.3 hiervor. 28 Vgl. dazu Art. 25a RPG und Art. 132 f. PBG; act. 10/11/5 Ziff. 1.3, 4.4, act. 10/10, Ziff. II/2; https://publi- kationen.sg.ch, Stand: 26. Juni 2026, Publ. Nr. ..., wonach im Zuge der geplanten Neubebauung auf dem B 2026/20 8/10

des Gesamtentscheids der Beschwerdebeteiligten vom 3./11. Februar 2025. Auf den Re- kurs der Beschwerdeführerin gegen den Gesamtentscheid vom 3./11. Februar 2025 ist die Vorinstanz ohne Weiteres eingetreten.29 In Gutheissung der Beschwerde sind das vor- instanzliche Nichteintreten (Dispositiv-Ziff. 1) und der entsprechende Kostenspruch (Ziff. 3 und 5) daher aufzuheben und ist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3. Trotz ihres Unterliegens ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten bei der Beschwerde- beteiligten zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Sie ist jedoch entschädigungspflichtig (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP), zumal sich die Beschwerdegegnerin im Verfahren nicht geäussert hat. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag, das vorinstanzliche Nichteintreten sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge gestellt. Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Ein pauschales Honorar von CHF 2'700 zuzüglich Barauslagen von CHF 108 (vier Prozent von CHF 2'700) erscheint angemessen (Art. 30 Abs. 1 Ingress und Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 f. des Anwaltsgesetzes30, Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 28bis der Honorarordnung31). Die Mehrwertsteuer ist nicht zu entschädigen, da die Beschwerdegeg- nerin gemäss UID-Register selbst mehrwertsteuerpflichtig ist32 und die ihr von ihrem Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann.33 Grundstück Nr. 0002_ (ehemals …) festgestellt worden sei, dass Anpassungen am bestehenden Stras- senplan notwendig seien, um den gesamten Knotenbereich ordnungsgemäss zu klassieren. Aus diesem Grund sei ein angepasster Teilstrassenplan G.__ erarbeitet worden. 29 Vgl. dazu act. 2, S. 10 E. 1.4. 30 sGS 963.70, AnwG. 31 sGS 963.75, HonO. 32 Vgl. dazu https://uid.admin.ch, Stand: 26. Juni 2026, MWST-Nr.: CHE-… MWST. 33 Vgl. dazu Art. 29 HonO und VerwGE B 2023/251 vom 13. Februar 2024 E. 4, mit Hinweisen. B 2026/20 9/10

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdebeteiligte entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 2‘808 (einschliesslich Barauslagen), ohne Mehrwertsteuer. B 2026/20 10/10